Allgemeine Vermietungsbedingungen

as autovermietung saar winter gmbh

1. Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch. Der Kunde versichert durch seine Unterschrift, dass er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Das beigefügte Übergabeprotokoll ist Bestandteil des Vertrages.

2. Versicherung
a.) Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht versichert.
b.) Vollkasko- / Teilkaskoversicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) wie folgt versichert:
-Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parkschäden mit/oder ohne Unfallflucht des Verursachers ergeben.
-Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Diebstahl, Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden.
-Der/die Mieter haften pro Schadensfall je nach Schadenart bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung der entstandenen Schäden.

3. Verhalten bei Unfällen (Anzeigepflicht)
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich oder in Textform unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

4. Wartung und Reparatur
Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von €  50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. 12 dieser Bestimmung haftet.

5. Mietpreis
Es gelten die Preise der bei Anmietung gültigen Preisliste, sofern nicht umseitig ein besonderer Mietpreis vereinbart ist. Im Mietpreis nicht enthalten sind die Treibstoffkosten. Das Fahrzeug ist grundsätzlich mit vollem Tank an den Vermieter zurückzugeben.

6. Zahlungsbedingungen
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Mietvorauszahlung mindestens in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erheben.

7. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.

8. Obhutspflicht
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug zum Gebrauch. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat während der Nutzungszeit die Verkehrssicherheit des KFZ zu prüfen.

9. Nutzungsbeschränkung
Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden zu: motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten. Zu Testzwecken, zur gewerblichen Personenbeförderung, zur Weitervermietung,  sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Auslandsfahrten sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Die Nutzung des Fahrzeugs in Estland, Lettland, Litauen, Rumänien, Bulgarien und Zypern ist grundsätzlich nicht erlaubt.

10. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß  Nr. 12 dieser Bedingung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine
Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als einer Stunde eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die sofortige Herausgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand einschließlich KFZ–Schlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu verlangen.

11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit auch seiner Vertreter oder  Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, ohne deren Einhaltung der Vertrag nicht erfüllt werden kann und auf die der Mieter daher vertrauen darf. Die Haftung des Vermieters nach gesetzlich zwingenden Vorschriften bleibt hiervon unberührt.

12. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, insbesondere  bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) für alle von ihm/Fahrer dem Vermieter zugefügten Schäden am Fahrzeug in voller Höhe jedoch mindestens in Höhe der die im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Im Übrigen haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden Schäden in voller Höhe am Fahrzeug die bei der  Benutzung  zu einem verbotenen Zweck (Ziffer 9), durch unsachgemäß gesichertes Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziffern 7, 8 und 9 dieser Bedingungen  verletzt,  so haftet er  ebenfalls in voller Höhe jedoch mindestens in Höhe der die im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung es sei denn, die Pflichtverletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
b) Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschäden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters  nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
d) Der Mieter und sein Erfüllungsgehilfe haftet beschränkt auf den tatsächlichen entstanden Schaden für während der Mietzeit von ihm begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße  des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. das Abstellen eines KFZ an Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen in Parkverbotszonen oder ähnliches. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die gegen den Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen durch Behörden oder Dritte entsteht, erhält dieser vom Mieter eine Aufwandspauschale von 15,00 € inkl. MwSt. pro Anfrage.

13. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB, vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet. Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt auch in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

14. Datenschutz
Die Bearbeitung und Speicherung der persönlichen Daten des Mieters erfolgt nach den Bestimmungen der Datenschutzerklärung des Vermieters unter www.as-autovermietung.de/datenschutz.php . Infolge der Nutzung eines  Navigationsgeräts können die während  der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls  im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter  wünscht, dass diese Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann gemäß Betriebsanleitung durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Streitschlichtung
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Mietvertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Die Europäische Kommission hat unter ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitschlichtung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.